Muss Ihre Website barrierefrei sein?
Die kurze Antwort: Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Betroffen ist, wer Verbrauchern online Vertragsabschlüsse ermöglicht (Webshop, Buchung, Reservierung) oder eine der besonders geregelten Leistungen anbietet: Telekommunikation, Bankdienstleistungen, Personenverkehr, E-Books (§ 2 Abs 2 BaFG). Reine Informations-Websites sind nicht erfasst. Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 6 Abs 1).
Dieser Check ist ausschließlich aus dem Gesetzestext gebaut (BGBl. I Nr. 76/2023). Jede Frage nennt den Paragrafen, auf dem sie beruht, der Original-Wortlaut ist direkt aufklappbar, und am Ende stehen Ihre Einstufung, Ihre Pflichtenliste, Ihre Fristen und der Strafrahmen, als Prüfbericht zum Ausdrucken.
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01 · § 3 Z 17 BaFG
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§ 3 Z 17 BaFG: „Wirtschaftsakteur“ [bezeichnet] den Hersteller, Bevollmächtigten, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer.
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Wer ist betroffen? Die Kurzübersicht
Jede Einstufung mit ihrer Fundstelle im Barrierefreiheitsgesetz. Stand der Rechtslage: 16.07.2026 (BaFG in der geltenden Fassung, zuletzt geprüft im RIS).
| Konstellation | Betroffen? | Fundstelle und Begründung |
|---|---|---|
| Webshop, Online-Buchung oder -Reservierung für Verbraucher | Ja | § 2 Abs 2 Z 6 iVm § 3 Z 27: Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr |
| Reine Informations-Website ohne Bestellmöglichkeit | Nein | Kein Fall des § 2 Abs 2: kein Vertragsabschluss, keine Spezial-Dienstleistung |
| Website nur mit Kontakt- oder Anfrageformular | Strittig | § 3 Z 27 verlangt Erbringung „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags", das ist für bloße Anfragen nicht ausdrücklich geregelt |
| Reines B2B-Angebot (nur Unternehmen als Kunden) | Nein | § 2 Abs 2 erfasst nur Dienstleistungen für Verbraucher iSd § 3 Z 18 |
| Kleinstunternehmen mit Webshop (unter 10 Beschäftigte, max. 2 Mio. € Umsatz oder Bilanz) | Ausgenommen | § 6 Abs 1 iVm § 3 Z 19: Ausnahme für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen |
| Kleinstunternehmen, das erfasste Produkte herstellt oder verkauft | Ja | § 6 Abs 1 nimmt nur Dienstleistungen aus; produktseitig gelten nur Doku-Erleichterungen (§ 17 Abs 5, § 18 Abs 5) |
| Bank, Telekom, Personenverkehr, E-Books für Verbraucher | Ja | § 2 Abs 2 Z 1 bis 5: immer erfasst, unabhängig vom Webshop |
| Hersteller, Importeur oder Händler erfasster Produkte (Inverkehrbringen nach 28.06.2025) | Ja | § 2 Abs 1 iVm §§ 9 bis 13 |
| Händler mit Fremdprodukt unter eigener Marke | Ja, als Hersteller | § 13: Herstellerpflichten gemäß § 9 |
| Alte Inhalte: Videos und Office-Dateien von vor dem 28.06.2025, Archive, Karten | Nein | § 2 Abs 3: ausgenommene Inhalte von Websites und Apps |
Häufige Fragen
Wann muss eine Website barrierefrei sein?
Wenn über sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erbracht werden, also wenn Verbraucher online kaufen, buchen oder sonst einen Vertrag abschließen können (§ 2 Abs 2 Z 6 iVm § 3 Z 27 BaFG). Reine Informations-Websites ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit fallen nicht unter das BaFG. Daneben sind bestimmte Dienstleistungen immer erfasst: Telekommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien, Personenverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher und E-Books (§ 2 Abs 2 Z 1 bis 5). Das Gesetz gilt seit 28. Juni 2025, für Webshops ohne Übergangsfrist.
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für kleine Unternehmen?
Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme (§ 3 Z 19 iVm § 6 Abs 1 BaFG). Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, bei den Finanzkennzahlen genügt eine. Achtung: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen erfasste Produkte herstellt, importiert oder verkauft, muss die Produktanforderungen voll erfüllen und hat nur Erleichterungen bei der Dokumentation (§ 17 Abs 5, § 18 Abs 5).
Welche Strafen drohen?
Das Sozialministeriumservice verhängt Geldstrafen nach § 36 BaFG: bis zu 80.000 Euro für Kernverstöße (nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, nicht konforme Dienstleistungen anbieten oder erbringen), für Kleinstunternehmen und KMU reduziert auf bis zu 50.000 Euro. Verstöße gegen Informationspflichten: bis zu 40.000 Euro (KMU: 25.000). Dokumentationsverstöße: bis zu 16.000 Euro (KMU: 10.000). Bei der Bemessung zählen Umfang des Verstoßes und Zahl der betroffenen Personen; die Strafgelder fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen zu.
Gibt es Übergangsfristen?
Nur für Altbestand (§ 37 Abs 2 und 3 BaFG): Vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzte Produkte dürfen bis 28.06.2030 weiterverwendet werden, Alt-Verträge laufen bis zu ihrem Ablauf, längstens 5 Jahre, und Selbstbedienungsterminals bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer, maximal 20 Jahre und längstens bis 28.06.2040. Für die Website oder den Webshop selbst sieht § 37 keine Übergangsfrist vor: Wer betroffen ist, ist es seit 28. Juni 2025.
Was bedeutet barrierefrei konkret, und wie weist man es nach?
Websites und Apps müssen auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein (Anlage 1 3. Abschnitt BaFG); im E-Commerce müssen zusätzlich Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen barrierefrei sein (Anlage 1 4. Abschnitt). Zusätzlich verlangt § 14 Abs 2 eine Information in den AGB oder einem ähnlichen Dokument, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Wer harmonisierte Normen erfüllt, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, profitiert von der Konformitätsvermutung des § 5 BaFG. Wie so eine Erklärung aussieht, zeigt unsere eigene: Barrierefreiheitserklärung dieser Website.
Rechtsquellen
Dieser Check beruht ausschließlich auf den folgenden Rechtsquellen. Die maßgeblichen Paragrafen sind bei jeder Frage und jedem Ergebnis angegeben, der Original-Wortlaut ist bei jeder Frage aufklappbar.
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- BGBl. I Nr. 76/2023: Kundmachung des BaFG
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), die dem BaFG zugrunde liegende EU-Richtlinie
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG): eigenständiger Diskriminierungsschutz, der unabhängig vom BaFG gilt
Sorgfältig aus dem Gesetzestext gebaut, aber keine Rechtsberatung: Dieser Check ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Prüfung. Stand der Rechtslage: 16.07.2026.